Lizenzvertrag
(Stand 2000-10-26)
Softwarelizenz der Firma IngSoft GmbH, Ingenieurbüro und Software-Entwicklung mit Sitz in Nürnberg (im Folgenden kurz „IngSoft GmbH“)
Lesen Sie nachfolgende Lizenzbedingungen aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie die Software auf Ihrem Computer einsetzen. Durch Verwendung der Software, bzw. durch Öffnen der Software-Verpackung erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Für den Fall, dass Sie mit diesen Lizenzbedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht verwenden. In diesem Fall können Sie das Programmpaket unverzüglich nach Erwerb oder Erhalt an den Hersteller zurücksenden und erhalten den Kaufpreis rückerstattet.
Geltungsbereich
1Die IngSoft GmbH schließt ausschließlich zu diesen Lizenzbedingungen ab. 2Der Lizenzvertrag kommt nicht zustande, solange diese Lizenzbedingungen nicht vollständig Vertragsinhalt werden, es sei denn, IngSoft GmbH bestätigt dementgegen ausdrücklich den Vertragsschluss oder der Vertrag wurde in Verzug gesetzt.
Der Einbeziehung anderer Vertragsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, und zwar insbesondere auch für den Fall, dass diese der IngSoft GmbH in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
Einräumung einer Lizenz
Diese Lizenz erlaubt Ihnen:
1Die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit auf nur einem einzigen Computer verwendet wird. 2Die Benutzung der Software auf einem einzigen Computer bedeutet, dass die Software zeitgleich nur auf einem permanenten Speichermedium (z. B. Festplatte, CD-ROM) eines einzigen Rechners installiert ist und bei Bedarf in den temporären Speicher (z. B. RAM) dieses einen Computers geladen wird.
3Ausdrücklich gestattet ist es jedoch, eine Einzelplatz-Lizenz derart zu nutzen, dass die Software zusätzlich auf einem zweiten Computer (z.B. Laptop) installiert wird, wenn der erste und der zweite Computer ausschließlich von ein und der selben Person genutzt werden.
4Wenn Sie eine Netzwerklizenz für die Software erworben haben, dürfen Sie immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen von Ihnen erworben wurden. 5Sie benötigen dann keine zusätzliche Lizenz für eine Kopie der Software, die auf einem allgemein zugänglichen Speichermedium (z.B. Server) selbst installiert ist. 6Wenn die voraussichtliche Zahl der Benutzer der Software die Zahl der erworbenen gleichzeitigen Benutzungen übersteigt, so müssen Sie angemessene Mechanismen oder Verfahren einsetzen, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, welche die Software gleichzeitig benutzen, nicht die Zahl die Lizenzen übersteigt.
7Die Benutzung der Software ist nicht gestattet für Projekte, die US-amerikanischen oder kanadischem Haftungsrecht unterliegen.
8Sind Ihnen in der Lizenz-Urkunde weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt worden, so ergänzen diese die Regelungen dieses Vertrages.
Eine Kopie der Software für Sicherungszwecke herzustellen.
1Die Software und alle Rechte aus dieser Lizenz an einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt, dass Sie alle Kopien der Software und das gesamte schriftliche Begleitmaterial (insbesondere die Lizenz-Urkunde) übertragen und der Empfänger sich mit den Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden erklärt. 2Eine Übertragung muss die letzte aktualisierte Version (Update) und alle früheren Versionen umfassen.
Urheberrecht
1Die Software ist urheberrechtlich geschützt. 2Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte, stehen der IngSoft GmbH zu. 3Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung Sie sich verpflichten. 4Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen.
5Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. 6Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt.
Dauer der Lizenz
Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet, es sein denn in der Lizenz-Urkunde sind andere Angaben enthalten.
1Die Lizenz verliert automatisch ihre Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn Sie gegen irgendeine Bestimmung dieses Vertrages verstoßen. 2Im Falle der Beendigung sind Sie verpflichtet, die Software sowie alle Kopien hiervon zu vernichten. 3Sie können den Lizenzvertrag jederzeit dadurch beenden, dass Sie die Software einschließlich aller Kopien vernichten.
Haftung
1Die vertragliche verschuldensabhängige Haftung der IngSoft GmbH auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. 2Die Haftungsfreizeichnung gilt nur, soweit nicht Sach- oder Personenschäden betroffen sowie nicht Kardinal- oder wesentliche Pflichten verletzt sind; zu einem Sach- bzw. Personenschaden gehören auch die durch einen Sach- bzw. Personenschaden mittelbar oder unmittelbar hervorgerufenen Vermögensschäden. 3Nicht ausgeschlossen ist die Haftung nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung.
1Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 1 gilt für Kunden, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellten sind, ausgeschlossen ist. 2Dasselbe gilt für Kunden, die juristische Personen des öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1Soweit nicht bereits die Haftung gemäß Ziffer 1 oder 2 ausgeschlossen ist, wird die vertragliche verschuldensabhängige Haftung der IngSoft GmbH auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Satz 2 lit. a bis lit. c) und Satz 3) beschränkt. 2Die IngSoft GmbH haftet
1für jedes zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis, also insbesondere für jedes haftungsbegründende Tun oder Unterlassen, nur bis zu einem Höchstbetrag, und zwar für Sachschäden bis Euro 1.000.000,00 für Personenschäden bis Euro 1.000.000,00 und für Vermögensschäden bis Euro 1.000.000,00 zu einem Sach- bzw. Personenschaden gehören auch die durch einen Sach- bzw. Personenschaden mittelbar oder unmittelbar hervorgerufenen Vermögensschäden. 2Mehrere Schäden aus Lieferungen gleicher Sachen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind, gelten als auf einem einzigen haftpflichtbegründenden Ereignis beruhend; dasselbe gilt für mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen.
für Sach- und Personenschäden (im Sinne des lit. a) Satz 1 Hs. 2) sowie für Vermögensschäden nur, soweit mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
bei Datenverlust beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
3Die in lit. a) bis lit. c) des vorstehenden Satzes bestimmten Haftungsbeschränkungen gelten zu Gunsten der IngSoft GmbH nebeneinander.
1Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 3 gelten für Kunden, die Unternehmer (Ziff. 2 Satz 1), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. 2Soweit die IngSoft GmbH nicht wegen Verzuges oder nachträglicher objektiver oder nachträglicher subjektiver Unmöglichkeit haftet, gilt die Haftungsbeschränkung nur für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, die also weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellten sind.
Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird nach Maßgabe der insoweit entsprechend geltenden Bestimmungen in Ziffer 3 Satz 2 lit. a) bis lit. c) und Satz 3 beschränkt.
Die vorstehenden Regelungen zu Ziffer 1 bis 5 gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen Erfüllungsgehilfen und deren Erfüllungsgehilfen der IngSoft GmbH; dasselbe gilt für gesetzliche Vertreter und Organe der IngSoft GmbH.
Gewährleistung
1Für zugesicherte Eigenschaften haftet die IngSoft GmbH im Rahmen der Reichweite der Zusicherung unbeschränkt; im übrigen bestimmt sich die Haftung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Absatzes. 2Die verschuldensabhängige Haftung der IngSoft GmbH wegen leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und Mangelschäden einschließlich dem entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe der Ziffer V 1 Satz 2 und Satz 3 ausgeschlossen und nach Maßgabe der Ziffer V 3 Satz 2 und Satz 3 beschränkt. 3Die Haftung für grobes Verschulden ist nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren Ziffer V 2 ausgeschlossen und nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren Ziffer V 4 beschränkt.
Soweit kaufrechtliches Gewährleistungsrecht anwendbar ist, gelten unbeschadet der Regelung in Ziffer 1 die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1Die IngSoft GmbH ist berechtigt, anstatt Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Entgelts (Minderung) wegen eines Sachmangels nach eigener Wahl und auf eigene Kosten Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. 2Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Wandelung oder Minderung verlangen.
Soweit nicht neu hergestellte Sachen oder Leistungen geliefert werden, ist das Recht auf Wandelung und dasjenige auf Minderung wegen eines Fehlers ausgeschlossen.
Soweit mietrechtliches Gewährleistungsrecht anwendbar ist, gelten unbeschadet der Regelung in Ziffer 1 die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1Mängel der Mietsache werden von der IngSoft GmbH nach entsprechender Mitteilung des Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. 2Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der IngSoft GmbH auf deren Kosten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
1Der Kunde darf eine Herabsetzung des Entgelts (Minderung) nicht durch Abzug vom vereinbarten Entgelt durchsetzen. 2Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.
Das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
Die verschuldensunabhängige Haftung der IngSoft GmbH für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler nach § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.
Untersuchungs- und Rügepflicht
1Sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht in Bezug auf Schlecht- und Falschlieferungen gemäß §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches nach Maßgabe der folgende Bestimmungen. 2Die Anzeige des Kunden hat schriftlich zu erfolgen. 3Sofern die IngSoft GmbH dem Kunden ein Formular zur Mängelanzeige überlassen hat, ist die Anzeige nur wirksam, wenn sich der Kunde dieses Formulars bedient. 4Mängel sind binnen drei Tagen seit Kenntnis des Kunden vom Mangel anzuzeigen; spätestens jedoch seit Ablieferung der Ware an den Kunden, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei gehöriger Untersuchung nicht erkennbar war. 5Die Rechtzeitigkeit der Anzeige beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs bei der IngSoft GmbH.
1Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er wie ein Kaufmann gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches zur Untersuchung und Rüge gemäß § 377 verpflichtet. 2Die Bestimmungen in Ziffer 1 gelten entsprechend. 3Dasselbe gilt, wenn der Vertrag in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden (Unternehmer) abgeschlossen wird,
1Kunden, für die die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Ziffer 1 und 2 nicht gilt, sind zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige offensichtlicher Mängel verpflichtet; dasselbe gilt für nicht offensichtliche Mängel, soweit und sobald der Kunde tatsächliche Kenntnis erlangt hat. 2Bei unterlassener, nicht frist- oder nicht formgerechter Anzeige gilt die Ware als genehmigt. 3Unverzüglich ist ein Zeitraum von höchstens einer Woche seit tatsächlicher Kenntnis seitens des Kunden; sofern offensichtliche Mängel betroffen sind, beginnt die Frist spätestens seit Ablieferung. 4Offensichtlich ist ein Mangel, der auch dem durchschnittlichen nichtkaufmännischen, mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne besonderen Prüfungsaufwand auffällt.
Sorgfaltspflichten bei der Anwendung
1Die Software wurde von der IngSoft GmbH sorgfältig entwickelt und getestet. 2Da jedoch nach dem heutigen Stand der Technik die Entwicklung fehlerfreier Software nicht möglich ist und außerdem das Rechenergebnis von Faktoren außerhalb der Zuständigkeit der IngSoft GmbH (z.B. Hardware, Compiler, verwendete Rechengrundlagen) beeinflusst werden kann, besteht für den Anwender, der mit der Software Berechnungen aufstellt, die Pflicht, die Rechen-Ergebnisse der Software nicht ungeprüft zu übernehmen. 3Die Software ist als Hilfsmittel für Berechnungen gedacht, entbindet den Anwender jedoch nicht von seiner Verantwortung.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von der IngSoft GmbH gelieferten Sachen geht erst auf den Kunden über, wenn
der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Sache gezahlt hat,
sämtliche Schadensersatzforderungen der IngSoft GmbH wegen Verzugs des Käufers mit der Kaufpreiszahlung erfüllt sind und
sämtliche anderen, im Zeitpunkt der Lieferung seitens der IngSoft GmbH gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden oder später entstehenden Forderungen erfüllt sind.
1Der Kunde wird zur Weiterveräußerung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen ermächtigt und der Kunde tritt seine aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an die IngSoft GmbH ab. 2Der Kunde wird nur zur Weiterveräußerung an solche Dritte ermächtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung nicht ausgeschlossen oder beschränkt haben. 3Der Kunde ist nicht ermächtigt, solange die Abtretung seines aus der Weiterveräußerung ergebenden Anspruchs aus anderen als den im vorstehenden Satz genannten Gründen unwirksam ist, etwa in Folge einer Abwehrklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. 4Der Kunde ist außerdem nur zur Weiterveräußerung ermächtigt, wenn die unter dem Eigentumsvorbehalt liegenden Sachen von ihm im Zeitpunkt der Lieferung zur Weiterveräußerung bestimmt sind. 5Die Abtretung der sich aus der Veräußerung ergebenden Forderung des Kunden an die IngSoft GmbH wird auf den Rechnungswert der von der IngSoft GmbH gelieferten Sachen beschränkt. Der Kunde wird zur Einziehung der an die IngSoft GmbH abgetretenen Forderung ermächtigt; dies gilt nicht, wenn und solange der Kunde sich mit einer gesicherten Forderung (Ziffer 1) in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
Zahlungsverzug
1Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung trotz Zugangs einer Rechnung nach Fälligkeit nicht, so kommt er 14 Tage seit Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 2Im übrigen kommt der Kunde unter den in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen in Verzug, auch wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB erfüllt sind.
Sonstiges
1Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 3Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. 4Nebenabreden sind nicht getroffen. 5Änderungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. 6Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. 7Soweit zulässig ist Nürnberg ausschließlicher Gerichtsstand.